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S94.9 Verletzung eines nicht näher bezeichneten Nervs in Höhe des Knöchels und des Fußes

VierstellerKODIERBAR
S94.9
Verletzung eines nicht näher bezeichneten Nervs in Höhe des Knöchels und des Fußes
Kapitel
XIX · Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
Abschnitt
S90-S99
Gültig ab
2026-01-01
Quelle

BfArM ICD-10-GM (ClaML + Metadaten), Ausgabe 2026.

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